AfD-Eilantrag gegen Brandner-Abwahl im Rechtsausschuss abgewiesen
Brandner war als Vorsitzender des Ausschusses abgewählt worden, weil die Mehrheit dort ihn für untragbar hielt. Die endgültige Entscheidung darüber, ob dies rechtens war, steht noch aus.
by Markus BalserDas Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen die Abwahl des AfD-Politikers Stephan Brandner vom Vorsitz des Rechtsausschusses des Bundestags abgelehnt. Die AfD-Fraktion wollte mit einer einstweiligen Anordnung durchsetzen, dass Brandner seine Aufgaben als Vorsitzender vorübergehend wiederaufnehmen darf. Das wiesen die Richter zurück (Az. 2 BvE 1/20).
Die Abwahl war ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestags und hatte großen Ärger in der AfD ausgelöst. Die Nicht-AfD-Abgeordneten im Ausschuss hatten Brandner für nicht mehr tragbar gehalten und ihn am 13. November mit 37 Ja- gegen sechs Neinstimmen als Vorsitzenden abberufen. Zuvor hatte der Jurist aus Thüringen mit Nachrichten auf Twitter mehrere Eklats ausgelöst. Dazu gehörte seine Reaktion auf den antisemitisch motivierten Terroranschlag von Halle mit zwei Toten und mehreren Verletzten. Einen Rücktritt hatte Brandner abgelehnt. Die AfD wollte auch keinen anderen Kandidaten nennen. Der Ausschuss wird seither von seinem stellvertretenden Vorsitzenden Heribert Hirte (CDU) geleitet.
Dass die AfD nicht selbst einen Ersatz stellte, war für die Verfassungsrichter mit ein Grund für die Ablehnung des Eilantrags. Die AfD habe es selbst in der Hand, ihre Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten zu verringern, teilte das Gericht mit. Zudem sei die AfD weiter mit der gleichen Zahl der Sitze im Ausschuss vertreten. Damit sei sie an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben nicht vollständig gehindert.
Bei dem Beschluss geht es zunächst nur um eine vorläufige Entscheidung. Die Richter des Zweiten Senats beschäftigten sich bislang nur mit dem Eilantrag, bei dem es darum geht, ob dem Kläger bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Im von der AfD angestrengten Hauptsacheverfahren müssen die Richter entscheiden, ob die Absetzung Brandners verfassungswidrig war. In der Geschäftsordnung des Bundestags ist nur die Benennung des Vorsitzenden ausdrücklich vorgesehen, nicht seine Abwahl. In Paragraf 58 heißt es lediglich: "Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat."