Abgesetzter Ausschussvorsitzender
Verfassungsgericht entscheidet über Abwahl von AfD-Politiker Brandner
Im November hatte der Rechtsausschuss des Bundestags seinen Vorsitzenden abgesetzt: AfD-Mann Stefan Brandner. Seine Partei protestierte dagegen in Karlsruhe. Heute kommt die Entscheidung.
Die Abwahl des AfD-Politikers Stephan Brandner vom Vorsitz des Rechtsausschusses war ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestags. Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht damit befasst. Am Freitag veröffentlichen die Richter ihre Entscheidung über einen Eilantrag der AfD-Fraktion. Brandners Parteikollegen wollen in Karlsruhe durchsetzen, dass er seine Aufgaben als Vorsitzender wieder wahrnehmen darf.
Die Nicht-AfD-Abgeordneten im Ausschuss hatten Brandner für nicht mehr tragbar gehalten und ihn am 13. November abgesetzt. Grund waren mehrere Eklats, die der Jurist aus Thüringen ausgelöst hatte.
Zuletzt hatte er die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den AfD-kritischen Rocksänger Udo Lindenberg auf Twitter mit der Bemerkung "Judaslohn" kommentiert. Auch mit seinen Reaktionen auf den antisemitisch motivierten Terroranschlag von Halle mit zwei Toten und mehreren Verletzten hatte er Empörung ausgelöst.
Entscheidung im Eilverfahren
Brandner selbst hatte einen Rücktritt ausgeschlossen. Seit seiner Absetzung wird der Ausschuss von seinem stellvertretenden Vorsitzenden Heribert Hirte (CDU) geleitet. Die AfD hat bisher keinen neuen Kandidaten aus ihren Reihen bestimmt.
Die Richter des Zweiten Senats haben sich vorerst nur mit dem Eilantrag befasst. Damit will die AfD Brandner noch vor der nächsten Bundestagswahl zurück auf den Vorsitzendenposten bringen. Im Eilverfahren prüfen die Richter den Sachverhalt noch nicht vertieft. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob der AfD bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Im Hauptsacheverfahren hat die Fraktion eine sogenannte Organklage gegen den Bundestag und gegen den Rechtsausschuss eingereicht. Mit diesem Antrag will die AfD erreichen, dass die Richter feststellen, dass Brandners Absetzung verfassungswidrig gewesen sei.
In der Geschäftsordnung des Bundestags ist nur die Benennung des Vorsitzenden ausdrücklich vorgesehen, nicht seine Abwahl. In Paragraf 58 heißt es lediglich: "Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat." Mit Blick auf Brandners Abwahl war eine Änderung der Geschäftsordnung diskutiert, aber dann nicht für nötig gehalten worden.
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kev/dpa