PARKEN IN KLOSTERNEUBURG
Änderung der KURZPARKZONENABGABE-VERORDNUNG für E-AUTOS
by Peter HavelKLOSTERNEUBURG (ph): Die KURZPARKZONENABGABE-VERORDNUNG der Stadtgemeinde Klosterneuburg regelt die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe fürdas abgabepflichtige Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge bzw. über das abgabefreie Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in sämtlichen Kurzparkzonen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Klosterneuburg.
Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe beträgt
a) bei einer Abstelldauer bis zu einer halben Stunde EUR 0,50
b) bei einer Abstelldauer bis zu einer Stunde EUR 1,--
c) bei einer Abstelldauer bis zu eineinhalb Stunden EUR 1,50
die ersten 15min sind abgabefrei - müssen jedoch durch eine Entwertung des Parkscheines für das abgabefreie Abstellen durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen des Beginnes der Abstellzeit (Stunde, Minute) in gut lesbarer Form zu erfolgen.
In den Ausnahmebestimmungen war bislang für Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1 und Nl jeweils mit reinem Elektroantrieb odermit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb) und gemäß dieser Bestimmung gekennzeichneten Kraftfahrzeuge ist beim Abstellen derselben in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone keine Abgabe zu entrichten. Als Kurzparknachweis war eine Parkscheibe zu verwenden.
Diese Ausnahmebestimmung tritt nun mit 31. Mai 2020 außer Kraft und somit gibt es
KEINE AUSNAHMEBESTIMMUNG MEHR FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT REINEN ELEKTROANTRIEB BEI DER ENTRICHTUNG DER KURZPARKZONENABGABE IN KLOSTERNEUBURG AB 1. JUNI 2020.
Autor: Peter Havel aus Klosterneuburg | |
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