Gericht: Bars und Kneipen sollen Gäste bald draußen bewirten dürfen

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Der Betreiber einer Bar mit je 100 Quadratmeter Schankraum und Außenfläche hatte gegen die Schließung seiner Lokalität geklagt – mit Erfolg. Draußen darf bald wieder bewirtet werden.

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Jan Happle darf an Pfingsten draußen Gäste bewirten. Foto: Susanne Ehmann
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Gericht: Bars und Kneipen sollen Gäste bald draußen bewirten dürfen Foto: Peter Endig

Jan Happle, der Inhaber der Müllheimer Bar Purpur mit einem Schankraum und einer Außengastronomiefläche von jeweils rund 100 Quadratmetern, hat mit seinem Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim dafür gesorgt: In Baden-Württemberg dürfen Bars und Kneipen bereits am Pfingstsamstag, 30. Mai, wieder ihre Außenbereiche öffnen.

Die vollständige Schließung durch die Corona-Verordnung des Landes verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Urteil (Aktenzeichen: 2020000331/ME/AS), weil es Speisegaststätten die Außenbewirtschaftung erlaube, dies Bars und Kneipen jedoch ohne sachlichen Grund untersage.

Allerdings bleibt die Innenbewirtschaftung von dieser Genehmigung ausgenommen. Zudem dürfen Bars und Kneipen in Baden-Württemberg nach einem neuen Beschluss der Landesregierung ohnehin ab dem 2. Juni, also ab dem kommenden Dienstag, wieder öffnen, wenn sie die Hygienevorgaben einhalten können.

Zur Begründung macht der Verwaltungsgerichtshof geltend, dass die Corona-Verordnung von der Annahme geprägt sei, dass die Infektionsgefahr "unter freiem Himmel" wesentlich geringer sei. Zwar erhöhe der Konsum von überwiegend alkoholischen Getränken in Schankwirtschaften die Infektionsgefahr.

Allerdings würden auch die Biergärten von Speiserestaurants von Gästen zum Genuss alkoholischer Getränke genutzt. Auch würden bei einer Bestuhlung in Außenbereichen von Schankwirtschaften weniger Getränke konsumiert als in den Betrieben, die allein auf eine Innengastronomie ausgerichtet seien.

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