Tierhalter aus Deutschland dürfen wieder in die Schweiz

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Tierhalter an der Grenze können aufatmen: Die Versorgung eines Tieres im Nachbarland gilt jetzt als triftiger Grund zur Einreise

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Pferdehalter dürfen jetzt wieder mit ihren in der Schweiz untergestellten Pferden ausreiten (Symbolbild). Foto: Carsten Rehder (dpa)

Tierhalter an der Grenze können aufatmen: Mit den neuen Lockerungen bei der Einreise nach Deutschland und in die Schweiz ist es nach zwei Monaten nun wieder möglich, das eigene Tier im Nachbarland zu besuchen und zu versorgen. Eine gute Nachricht ist das vor allem für viele Pferdebesitzer. Denn in der Grenzregion gibt es zahlreiche Schweizer, die ihre Tiere in einem Stall in Deutschland untergebracht haben und auch umgekehrte Fälle.

Wie war die Situation bislang?

Seit der Grenzschließung Mitte März war es Tierhaltern so gut wie unmöglich, ihre Vierbeiner erreichen zu können. In deutschen Reitställen wurde die Versorgung, Pflege und Bewegung der Schweizer Pensionspferde darum meist von befreundeten deutschen Reitern oder den Stallbesitzern übernommen. Die Besitzer hatten nur in Ausnahmefällen, wie dringend anstehenden und nicht anderweitig zu organisierenden Tierarztbehandlungen, die Möglichkeit, ihre Tiere zu erreichen.

Was hat sich nun geändert?

Mit den Lockerungen der Grenzkontrollen seit Samstag, 16. Mai, ist die Liste der "triftigen Gründe", die zur Einreise ins Nachbarland berechtigen, erweitert worden. Die Bundespolizei in Stuttgart erklärt: "Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn dafür ein triftiger Grund besteht. Die Versorgung von Tieren wird als dringender Grund für eine Einreise anerkannt." Die Behörde weißt aber darauf hin: "Jedoch gilt auch weiterhin, dass nicht notwendige Reisen unterlassen werden sollen." Das Vorliegen von triftigen Einreisegründen werde auch bei den nun flexibel erfolgenden Kontrollen "wie bisher wohlwollend geprüft". Generell gilt: "Die Entscheidung über die Möglichkeit der Einreise erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Beamten vor Ort", so die Bundespolizei auf ihrer Internetseite.

Was müssen Tierhalter beachten?

"Die triftigen Gründe sind grundsätzlich in geeigneter Weise glaubhaft zu machen", führt die Bundespolizei aus. Außerdem ist eine ausgefüllte Selbsterklärung mitzuführen. Der Vordruck steht auf der Homepage der Bundespolizei (http://www.bundespolizei.de unter Aktuelles). Eine solche Vorlage gibt es ebenso für Einreisen in die Schweiz. Diese Selbstdeklaration findet sich auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration SEM (http://www.sem.admin.ch unter aktuell). Die Formulare zur Selbstdeklaration der Staaten Schweiz, Deutschland und Österreich seien laut SEM gleichwertig und die Einreise in die Schweiz mit jedem der Formulare möglich.

Welche Unterlagen sind außerdem nötig?

Die Auskunft der Bundespolizei Stuttgart: "Reisende müssen für den Grenzübertritt einen gültigen und anerkannten Pass oder ein gültiges und anerkanntes Passersatzdokument vorweisen können. Darüber hinaus besteht für Reisende, die der Visumpflicht unterliegen, die Notwendigkeit, einen gültigen und anerkannten Aufenthaltstitel oder Visum vorzuweisen."

Kann die Einreise dennoch verweigert werden?

Wichtig ist es, die Selbsterklärung mit der Schilderung des triftigen Grundes für die Einreise als unterschriebenen Ausdruck mit sich zu führen. Das SEM weist darauf hin: "Die Einreise ist nicht möglich, wenn die Selbstdeklaration elektronisch vorgewiesen wird, da die handschriftliche Unterschrift benötigt wird." Die Erklärung muss laut SEM beim Grenzübertritt nicht abgegeben werden und es würden keine Daten gespeichert. Auf der Homepage der Bundespolizei steht: "Außerdem kann die Einreise verweigert werden, wenn Sie Krankheitssymptome aufweisen. In diesen Fällen wird zur Entscheidung durch die Bundespolizei die zuständige Gesundheitsbehörde hinzugezogen."