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(Foto: Jessy Asmus)

Warum darf ich nicht First Class fliegen?

Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde vor Corona fristlos gekündigt, weil er eigenmächtig andere Flüge buchte als im Vertrag festgelegt. Ist das rechtmäßig?

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SZ-Leser Dietmar P. fragt:

Als Geschäftsführer einer GmbH wurde mir vor einigen Wochen von den Gesellschaftern fristlos gekündigt. Als Begründung hieß es, dass ich auf einigen Dienstreisen First Class gebucht habe, obwohl mir laut Arbeitsvertrag nur Business Class zusteht. Als Vielflieger hatte ich entdeckt, dass Flüge bei Antritt in einem anderen Land deutlich günstiger sind als ab München. So ist beispielsweise mancher Langstreckenflug in der First Class ab Mailand günstiger als der Business-Direktflug ab München. Ich habe der Gesellschaft nicht finanziell geschadet und mich nicht persönlich bereichert. Ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr P., der GmbH-Geschäftsführer ist zum einen ein Organ der von ihm geleiteten Gesellschaft. Zum anderen bestimmt sich seine Tätigkeit nach dem Anstellungsvertrag, der rechtlich als ein Dienstvertrag einzuordnen ist. Diese Doppelstellung muss auch bei der Beendigung seiner Tätigkeit beachtet werden. Gesellschaftsrechtlich wird er durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen. Arbeitsrechtlich ist eine Kündigung erforderlich.

Eine außerordentliche, also fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Also etwa, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Unternehmen unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Es muss sich also um etwas Gravierendes handeln.

Die Liste der möglichen Gründe ist lang. Ein solcher Grund wurde von der Rechtsprechung zum Beispiel anerkannt bei einem strafbarem Verhalten des Geschäftsführers wie Betrug oder Untreue zulasten der GmbH. Auch schuldhafte Insolvenzverschleppung oder Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern oder Gesellschaftern können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Die GmbH muss dann innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gesellschafter vom Kündigungssachverhalt, also etwa dem Betrug, erfahren haben, die außerordentliche Kündigung aussprechen. Darüber hinaus muss die sofortige Beendigung des Vertrags verhältnismäßig sein. Ein Reparieren des angeknacksten Verhältnisses für die Zukunft, etwa durch eine Abmahnung, darf also nicht möglich sein. Außerdem muss das Interesse des Unternehmens an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Geschäftsführers am Fortbestand überwiegen.

Der Jobcoach

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Wer First-Class-Flüge anstelle der vom Arbeitsvertrag vorgegebenen Business-Class-Flüge bucht, begeht eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und setzt sich zudem dem Vorwurf des Betrugs aus. Sie argumentieren, Ihrer Firma sei kein finanzieller Schaden entstanden. Vielleicht muss man bei der Frage aber genauer hinsehen: Zwar war der Gesamtpreis derselbe, doch eine längere Reisedauer kann einen Arbeitszeitbetrug darstellen. Allerdings muss man auch bedenken, dass Geschäftsführer Überstunden in der Regel nicht vergütet bekommen, sie sind meist mit dem gezahlten Gehalt abgegolten. Und vermutlich werden Sie argumentieren, dass Sie im Flieger gearbeitet haben und außerdem viel entspannter am Ziel angekommen sind und besser für Ihr Unternehmen verhandeln konnten. Auch scheint es sich um wenige Flüge gehandelt zu haben. Was bleibt, ist die Pflichtverletzung. Man könnte aber argumentieren, dass als milderes Mittel eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Doch davon abgesehen haben Sie als Geschäftsführer natürlich eine Vorbildfunktion. Es macht keinen guten Eindruck, wenn Chefs sich Luxus gönnen, von den Mitarbeitern aber sparsames Verhalten fordern. Wenn Sie Regeln im Unternehmen ändern möchte, sollten Sie das offiziell tun und für Transparenz sorgen.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Autorin, und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.