Recht verständlich

Wenn die Brust der Kollegin bemalt wird

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Eine absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale stellt eine sexuelle Belästigung dar.(Foto: imago/Manfred Segerer)

Ein Mitarbeiter malt im Beisein männlicher Kollegen bei einer Kollegin auf deren Arbeitskittel mit einem Textmarker einen Kreis um die rechte Brust und sieht das als "Scherz". Der Arbeitgeber kündigt fristlos - zu Recht?

Das Arbeitsgericht (AG) Solingen entschied kürzlich, dass das Umranden der rechten Brust auf dem weißen Kittel der Arbeitskollegin eine sexuelle Belästigung im Sinne des Paragraf 3 Absatz 4 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Wie war der Fall?

Anlässlich einer Schichtübergabe standen mehrere männliche Mitarbeiter und die einzige Frau aus der Schicht zusammen, alle trugen weiße Arbeitskittel. Ein Mitarbeiter umrandete plötzlich mit einem hellblauen Textmarker lächelnd die rechte Brust der Frau, so dass auf dem Kittel ein blauer Kreis entstand. Zum Aufmalen eines Punktes kam es dann nicht mehr, denn die Kollegin drehte sich sofort weg und sagte sinngemäß: "Bist du bescheuert? Gehts noch? Das kannst du doch nicht machen!".

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Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin und Business Coach.

Sie verschränkte während der dann folgenden Schichtübergabe die Arme auf der Brust und behielt dies bis zu den Umkleideräumen bei, damit niemand mehr die Bemalung sehen konnte. Danach beschwerte sie sich bei ihrem Arbeitgeber. Von diesem zu dem Vorfall angehört, gab der Mitarbeiter zwar an, dass ihm nun klargeworden sei, dass es sich nicht um einen harmlosen Scherz handelte und er sich entschuldigen wolle. Er gab auch zu, dass es schon frühere Vorfälle anlässlich von Schichtübergaben gegeben habe. Zum Beispiel habe er der Mitarbeiterin beim Vorbeigehen die Bänder ihres Bikini-Oberteils, die ein wenig aus der Arbeitskleidung herausragten, aufgezogen oder sie an ihren Haaren angefasst. Auch bezüglich dieser früheren Begebenheiten gab er an, dass er sie nur ärgern wollte und dies lustig fand, er habe sie nicht sexuell erniedrigen wollen. Zudem räumte der Mann ein, dass die Kollegin ihm mehrfach bedeutet habe, dass er dies unterlassen solle. Gegen die wegen der "Brustmalerei" folgende fristlose Kündigung erhob der Mann dennoch Kündigungsschutzklage.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Der Mitarbeiter habe vor den Augen zahlreicher Zeugen auf die Brust seiner Arbeitskollegin absichtlich "zugegriffen", diese nicht nur berührt, sondern insoweit das Geschlechtsmerkmal als solches durch Aufmalen auf den Arbeitskittel plakativ hervorgehoben. Hiermit handelt es sich um eine absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen, die sexuell bestimmt ist im Sinne des Paragrafen 3 Absatz 4 AGG. Eine besondere sexuelle Motivation oder hierarchisches Gefälle ist nicht erforderlich, es reicht hier der tatsächliche Übergriff in die körperliche Intimsphäre.

"Jenseits von hinter verschlossenen Türen liegenden Schlafzimmern oder gegebenenfalls Dreharbeiten für Filmproduktionen" sei ein solches vor diversen Zeugen erfolgtes Berühren der Brust, Aufmalen und dann des Tragens dieses bemalten Kittels bis zum Umkleideraum im Arbeitsumfeld objektiv erkennbar unerwünscht, so das Gericht. Das Ganze sei weder ironisch noch witzig noch lustig, sondern eine durch nichts zu rechtfertigende Machtdemonstration, die den anderen rein auf sein Geschlecht minimiert und zum Objekt degradiert, auf dem man - weil man da gerade Lust dazu hat - rummalen kann. Eine solche sexuelle Belästigung sei grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, urteilte das AG.

Ähnlich wie bei einem "Griff in die Kasse" sei bei einer sexuellen Belästigung bereits bei einmaligem Vorkommnis das Vertrauen in die Integrität und in das arbeitsvertragliche Pflichtverhalten des Arbeitnehmers unwiederbringlich zerstört. Auch die Interessenabwägung im Einzelfall rettete den Mitarbeiter nicht, zumal wegen seiner wiederholt übergriffigen Verhaltensweisen über Jahre hinweg von einer Wiederholungsgefahr gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen auszugehen sei.

Das Urteil ist laut der Justiz-Datenbank des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob die nächst höhere Instanz das Urteil bestätigt.  

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin und Business Coach.