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Rechtsfragen

Recht: Das Wichtigste zu Corona

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Seit dem Lockdown Mitte März wurden viele Verordnungen und Gesetze erlassen. Drei Rechtsanwälte beantworten häufige Fragen dazu.

Covid-19 wird uns auch weiterhin täglich vor Herausforderungen stellen. Damit wir diese gemeinsam am besten meistern können, haben der Präsident der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Michael Schwarz, und die beiden Vizepräsidenten, Friedrich Nusterer und Christoph Sauer, die wichtigsten Rechtsfragen beantwortet.

Wann besteht Maskenpflicht?

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Michael Schwarz, Präsident der Rechtsanwaltskammer NÖ.RAK NÖ

Maskenpflicht besteht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen, Massenverkehrsmitteln, Kundenbereichen von Betriebsstätten (Geschäfte), auf Märkten und Orten der Religionsausübung, bei Fahrgemeinschaften, Taxis und Flugzeugen, Museen, Ausstellungen und bei erlaubten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. In Gaststätten muss das Personal bei Kundenkontakt Masken tragen, Gäste müssen beim Betreten dieser eine Maske tragen, bis sie an ihren Platz gelangt sind. Auch wer Speisen „to go“ abholt, muss Maske tragen.

Keine Maskenpflicht gilt im Freien, für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und bei Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen.

Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen durch Masken oder sonstige mechanische Vorrichtungen geschützt werden. In Arbeitsstätten kann eine Maskenpflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Zahlungsverzug wegen Covid-19

Für Zahlungspflichten, die vor dem 1. April .2020 eingegangen sind und die im Zeitraum vom 1. April .2020 bis 30. Juni 2020 fällig werden, gelten Erleichterungen: Ist der Schuldner aufgrund der Corona-Krise in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, muss er höchstens 4 Prozent Verzugszinsen zahlen, auch wenn ein höherer Zinssatz vereinbart war.

Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet, die Kosten außergerichtlicher Eintreibungsmaßnahmen zu ersetzen. Diese Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2022, betreffen jedoch nur Forderungen aus dem oben genannten Zeitraum.

Was ist in meinem privaten Wohnbereich erlaubt?

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Friedrich Nusterer, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer NÖ.RAK NÖ

Unter privatem Wohnbereich ist die eigene Wohnung bzw. Wohnhaus, in dem man wohnt, gemeint, inklusive Garten, Terrasse und Nebengebäude. Für alle, die im gemeinsamen Haushalt leben, gab und gibt es im Privatbereich keine Einschränkungen. Es wird an die Eigenverantwortung appelliert. Das betrifft vor allem die Hygiene- und Abstandsregelungen.

In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass private Einladungen uneingeschränkt möglich sind. Es dürfen auch Großeltern besucht werden. Auch hier ist an die Eigenverantwortung aller zu appellieren, da ältere Personen einer Risikogruppe angehören, und somit liegt es im Eigeninteresse, achtsam zu sein.

Private Veranstaltungen, die außerhalb des Wohnbereiches stattfinden, dürfen eine maximale Anzahl von 10 Personen nicht überschreiten. Diese Personenbeschränkung gilt auch für Hochzeiten. Im Standesamt oder Kirche muss der Abstand von einem Meter eingehalten werden und in geschlossenen Räumen auch der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Eine konkrete Regelung gibt es für Begräbnisse. Hier dürfen bis zu 30 Personen mit einem Abstand von einem Meter teilnehmen.

Werden private Fahrgemeinschaften gebildet, so dürfen in dem Fahrzeug nur zwei Personen pro Sitzreihe (inkl. Lenker) sitzen. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz verwendet werden.

Covid-19-Risikogruppe

Die allgemeine Covid-19-Risikogruppe ist in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geregelt. Die Einstufung erfolgt aufgrund medizinischer Indikationen. Wozu dient diese Einstufung?

Es wurden gesetzliche Schutzmaßnahmen für unselbstständig Erwerbstätige getroffen: Personen, die im Erwerbsleben stehen und ein sehr hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, haben damit Anspruch auf Home-Office, auf Veränderung der Arbeitsbedingungen, in letzter Konsequenz auf eine befristete Dienstfreistellung (wenn es zu keiner Veränderung der Arbeitsbedingungen kommen kann).

Diese Regelungen gelten auch für Personen, die in der kritischen Infrastruktur tätig sind.

Grenzübertritt – was ist erlaubt?

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Christoph Sauer, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer NÖ.RAK NÖ

Es bestehen erhebliche Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr. Das Außenministerium rät dazu, nicht notwendige Reisen, insbesondere Urlaubsreisen, zu unterlassen. Es gelten auch Reisewarnungen. Zu den Nachbarländern wurden Grenzkontrollen eingeführt. Im Grenzverkehr zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz wurden nun Lockerungen vereinbart.

Konkret werden die Landesgrenzen für Personen geöffnet, die ihre Lebenspartner oder Verwandte besuchen oder an wichtigen Familienanlässen teilnehmen möchten. Gleiches gilt für Besitzer von Landwirtschafts-, Jagd- oder Forstflächen. Es dürfen Personen einreisen, die Tiere versorgen müssen.

Abgesehen davon ist bei jedem Grenzübertritt auch an die Rückreise zu denken. Es gibt umfangreiche Einreisebeschränkungen. Im Regelfall ist ein Covid-Gesundheitszeugnis erforderlich. Alternativ dazu können bestimmte Personengruppen unmittelbar nach der Einreise eine 14-tägige Quarantäne antreten. Aktuelle Details zu diesen Regelungen finden sich auf den Websites des Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.