Urlaub und Kurzarbeit

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mehr aus Wirtschaft regional Dienstag, 26.05.2020 - 00:00 3 min

Welche Regeln für die freien Tage zu beachten sind. Ein Überblick.

Von Maik Heitmann

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SÜDHESSEN - Die Zeit um Pfingsten, generell das Frühjahr, ist für viele Arbeitnehmer normalerweise Urlaubszeit. Wegen der Corona-Pandemie haben nun viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Welche Auswirkungen hat dies auf den Urlaubsanspruch? Auch wenn die Reiseziele überschaubar sind: Grundsätzlich kann Erholungsurlaub auch in Zeiten von Kurzarbeit genommen werden. Der Arbeitgeber muss ihn dann mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergüten. Doch muss er auch eingesetzt werden? Da mit dem Kurzarbeitergeld Arbeitsplatz-Abbau verhindert werden soll, wird die Leistung nur dann gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber also erst anmelden, wenn er alles getan hat, um Arbeitsausfall zu verhindern. Das geht über Zeitguthaben oder Überstunden, die abgebaut werden. Eine Frage, die sich viele stellen: Darf der Arbeitgeber den Einsatz von Urlaub verlangen, um Arbeitsausfall zu vermeiden? Es kommt darauf an, ob es sich um Urlaub aus dem Vorjahr oder um aktuellen Urlaub handelt. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ihren Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen. Etwas anders kann nur gelten, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen. Diese Urlaubswünsche gehen generell vor. Urlaub aus dem aktuellen Kalenderjahr bleibt unberücksichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 nicht, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Hintergrund dafür ist, die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer mit Kindern in der aktuellen Situation besonders zu schützen. Eltern sollen die Urlaubstage nutzen, um die Betreuung ihrer Kinder auch während der Schließung von Kitas oder Schulen zu gewährleisten. Jahresurlaub kann gekürzt werden Für die Dauer der Kurzarbeit gilt für den Urlaubsanspruch: Urlaub darf zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden. Wird also weniger oder keine Arbeit geleistet, so kann sich der Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend verringern, da Kurzarbeiter aufgrund von Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit „vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern“ gleichzusetzen sind (AZ: C-229/11 und C-230/11). Dies gilt auch für „Kurzarbeit Null“, also für den Fall, dass keine Arbeitspflicht besteht. Ob sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist, ist noch ungeklärt. Deswegen sollten in den Regeln über die Kurzarbeit auch die anteilige Reduzierung oder der Wegfall von Urlaub bei „Kurzarbeit Null“ ausdrücklich behandelt werden. Kurzarbeit darf sich grundsätzlich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts auswirken. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wenn es hier durch die Einführung von Kurzarbeit zu Verdienstkürzungen kommt, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht. Der Urlaubsentgeltanspruch kann nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar durch Tarifvertrag eingeschränkt werden. Aber auch hier gibt es europäische Rechtsprechung, die die Ansicht vertritt, dass die Urlaubsvergütung nicht geringer ausfallen dürfe als das üblicherweise gezahlte Arbeitsentgelt – zumindest für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub. (AZ: C 385/17) Wirtschaft regional Kommentare