https://www.fr.de/bilder/2020/05/25/13775504/1296118949-plenarsaal-X7KsFCKkpf9.jpg
Die Zahl der Abgeordneten sprengt die Kapazitäten des Bundestags. Doch bislang konnten sich die Fraktionen nicht auf eine Reform des Wahlrechts einigen.© Michael Kappeler/dpa
Wahlrecht

Staatsrechtler zerpflücken Seehofer-Papier

by

In der Debatte um die Wahlrechtsreform hat die SPD zwei Gutachten vorgelegt, die die Einführung einer Obergrenze der Direktmandate als verfassungskonform bewerten.

Die vorgeschlagene Neuregelung stellt den Grundsatz der Wahlgleichheit und den der Chancengleichheit der Parteien nicht infrage“, schreibt der Berliner Rechtsprofessor Ulrich Battis in einem Gutachten, das dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) vorliegt. „Es geht nicht darum wie in früheren Zeiten, einen missliebigen Kandidaten par ordre du mufti vom Einzug ins Parlament auszuschließen und auch nicht darum das Wahlergebnis eines Wahlkreises zu eliminieren, sondern es geht um die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Bundestages nach den unangetasteten Regeln der proportionalen Verteilung.“

In der seit Jahren andauernden Diskussion um eine Reform des Wahlrechts, mit der eine weitere Vergrößerung des Bundestags verhindert werden soll, hat die SPD-Fraktion vorgeschlagen, übergangsweise eine Mandatsobergrenze von 690 Sitzen einzuführen. Überhangmandate jenseits dieser Grenze sollen gekappt werden. Die Wahlkreissieger mit den geringsten prozentualen Stimmergebnissen hätten das Nachsehen – ihr Mandat würde nicht mehr zugeteilt.

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte dieses Modell in einem Schreiben an CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt als verfassungswidrig kritisiert und sich dabei auf die “fachliche Einschätzung“ seines Ministeriums berufen. Eine Nichtzuteilung von gewonnenen Direktmandaten verletzte den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, denn in einem betroffenen Wahlkreis wäre der Erfolgswert der Stimmen nicht nur geringer, sondern „gleich Null“, so Seehofer.

Staatsrechtler Battis widerspricht dieser Einschätzung deutlich. Um die Funktionsfähigkeit des Bundestags sicherzustellen, habe das Bundesverfassungsgericht immer wieder „Differenzierungen des Grundsatzes der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit von Parteien zugelassen“, argumentiert der Rechtsprofessor. Als Beispiele führt er die Fünf-Prozent-Klausel, die vom Verfassungsgericht definierte Zahl von zulässigen Überhangmandaten ohne Ausgleich sowie die ausdrücklich erlaubten unterschiedlichen Verteilungsverfahren der Parlamentssitze an.

Battis beruft sich auch auf ein Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshofes, wonach der Grundsatz der personalisierten Verhältniswahl nicht verlange, dass jeder Wahlkreis unter allen Umständen durch einen eigenen Abgeordneten vertreten sein müsse. „Das bestehende Mischsystem wird als solches durch eine weitere Modifikation nicht infrage gestellt, im Gegenteil, das System trägt der neueren Entwicklung des Wahlverhaltens in der Weise Rechnung, dass die Funktionsfähigkeit des Bundestages gewährleistet wird“, heißt es in dem Gutachten. „Der Vorwurf der systemwidrigen Modifikation geht fehl.“

Die Härten für Kandidaten, die trotz eines gewonnenen Wahlkreises nicht in den Bundestag einziehen dürfen, vergleicht Battis „mit der Härte die einen Bewerber trifft, dessen Partei bundesweit 4,9 Prozent aller Zweitstimmen errungen hat und der gegebenenfalls noch klaglos hinzunehmen hat, dass Kandidaten einer Partei, der wegen der Grundmandatsklausel bundesweit 1,9 Prozent der Stimmen reichen, an ihm vorbei in den Bundestag einziehen.“ In Abwägung „mit dem hohen Gut der Funktionsfähigkeit des Bundestages“ sei diese Härte für eine Ausnahmesituation hinzunehmen. Zu einem sehr ähnlichen Schluss kommt die Düsseldorfer Staatsrechtsprofessorin Sophie Schönberger in einem zweiten Gutachten, das dem RND ebenfalls vorliegt. Die Wahlgleichheit erforderte lediglich, dass alle Bürger ihr Wahlrecht in formal gleicher Weise ausüben können und die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben müsse, so Schönberger. Diese Anforderungen würde das von der SPD vorgeschlagene Kappungsmodell „ohne Weiteres“ erfüllen.

Bei der von ihm behaupteten verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Wähler in den Wahlkreisen, für die kein Wahlkreismandat zugeteilt wird, verkenne Seehofer, dass das Fehlen eines Erfolgswerts der Stimme für einen Großteil der Wähler bereits im aktuell gültigen Wahlrecht angelegt sei, so Schönberger weiter. „Denn schon im jetzigen System beträgt der Erfolgswert der Erststimme bei allen Wählern, die ihre Stimme für einen am Ende unterlegenen Kandidaten abgegeben haben, genau „Null“.“

Die Düsseldorfer Professorin wirft dem Bundesinnenminister vor, dass seine Einwände gegen das Kappungsmodell in erster Linie politisch motiviert seien. „Die Einschätzung, ein entsprechendes Kappungsmodell würde mit zentralen Prinzipien der personalisierten Verhältniswahl brechen, ist vor allen Dingen ein politisches Argument, das sich gegen Strukturänderungen am Wahlrecht richtet“, schreibt Schönberger. „Tatsächlich wäre eine entsprechende Wahlrechtsreform in verfassungsrechtlicher Hinsicht in keiner Weise zu beanstanden.“