Neue Corona-Verordnung: Hotels und Co. dürfen ab 29. Mai in Baden-Württemberg wieder öffnen
by (ps/cob)Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen in Baden-Württemberg ab Freitag, 29. Mai, wieder vollständig öffnen. Eine entsprechende Verordnung legt fest, was die Betriebe zu beachten haben. Sie wurde am Wochenende veröffentlicht.
Bislang durften Wohnmobilstellplätze, Campingplätze und Ferienwohnungen für Selbstversorger öffnen. Die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschen und Toiletten war untersagt. Jetzt soll die vollständige Öffnung der Beherbungsbetriebe erfolgen.
Wann muss Mund-Nase-Schutz getragen werden?
Besucher müssen im Rezeptionsbereich sowie in Bereichen mit Publikumsverkehr - insbesondere Treppenhäuser und Fluren - Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen bleiben Kinder unter sechs Jahren und wenn das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Wie viele Personen dürfen in ein Zimmer/eine Ferienwohnung?
Die Zimmer dürfen mit der Anzahl der Personen belegt werden, die auch im privaten Bereich zusammenkommen dürfen: Derzeit sind das maximal fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten. Bei Gästen, die in einem Haushalt leben, besteht keine Obergrenze bei der Zimmerbelegung.
Es gilt Paragraph 3, Absatz 2 der aktuellen Corona-Verordnung:
Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
3. dem eigenen Haushalt angehören
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt.
Was öffnet wieder?
Unter Beherbungsbetriebe fallen Hotels, Gasthöfe, Hotels garnis sowie Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Erfolgt die Selbstversorgung ohne die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen gilt die Verordnung nicht.
Die Verordnung im Wortlaut
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Beherbergungsbetriebe, insbesondere Hotels, Gasthöfe und Hotels garnis, sowie Campingplätze und Wohnmobilstellplätze im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 18 CoronaVO sowie deren Gäste, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen.(2) Diese Verordnung gilt nicht für Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1) Beschäftigte und Gäste,1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Einrichtung im Sinne des § 1 nicht betreten.(2) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen an der Rezeption, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Auf sonstigen Verkehrsflächen, insbesondere Fluren und Treppenhäusern, sollen Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine MNB tragen.
(3) Durch Aushang außerhalb der Einrichtung im Sinne des § 1 sind die die Gäste betreffenden Vorgaben, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, die in der Einrichtung im Sinne des § 1 gelten, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.
(4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:
1. Name und Vorname des Gastes,
2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3. Telefonnummer oder Adresse des Gastes.Die Gäste dürfen die Einrichtung im Sinne des § 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Abstandsregelungen
(1) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt.(2) Für die gemeinsame Nutzung eines Gästezimmers gilt §3 Absatz 2 CoronaVO.
(3) Für die gemeinsame Nutzung von Fahrstühlen gilt §3 Absatz 2 CoronaVO.
(4) Der Kontakt und die Kommunikation der Beschäftigten mit den Gästen ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
Betrieb von Gastronomie und weiteren betriebseigenen Einrichtungen
(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots in der Einrichtung im Sinne des § 1 einschließlich der Ausgabe von Frühstück richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere nach der CoronaVO Gaststätten.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren betriebseigenen Einrichtungen, insbesondere Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudio und Sportanlagen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, insbesondere Massagen, Sportkurse, Beauty-Anwendungen, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Hygiene und Desinfektion
(1) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.(2) Vor Betreten der Einrichtung im Sinne des § 1 sind die Gäste über Reinigungsmöglichkeiten der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren und auf die Verpflichtung zur Nutzung hinzuweisen.
(3) Flächen und Gegenstände im Gästebereich, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Bedienelemente in Fahrstühlen, Handläufe an Treppen, Türgriffe und Lichtschalter, sind nach Verschmutzung sofort, bei häufiger Berührung regelmäßig, in festgelegten Zeitabständen, angemessen zu reinigen.
(4) Textilien, die in Kontakt mit den Gästen eingesetzt werden, sind nach jedem Gast auszutauschen. Davon umfasst sind insbesondere Handtücher, Bettwäsche und Tagesdecken.
(5) Das von den Gästen benutzte Geschirr und Besteck ist mit einem geeigneten Reinigungsmittel und einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius zu spülen. Sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht möglich ist, soll bei manuellen Spülprozessen möglichst heißes Wasser, mit einer Temperatur von mindestens 45 Grad Celsius, mit Spülmittel verwendet werden. Bei der Verwendung von kälterem Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, längere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten.
(6) Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, sind zu nutzen.
(7) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder Händewaschen am Arbeitsplatz und Desinfektion der notwendigerweise häufig berührten Arbeitsgeräte, insbesondere Tastatur, Touchbildschirm, Zapfhahn, Theken und Servierwagen, sicherzustellen.
(8) Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten für den gesamten Arbeitstag nicht-medizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
(9) Beschäftigte haben in allen Räumen der Einrichtung im Sinne des § 1 mit Gästekontakt eine MNB zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Außerhalb der Räume der Einrichtung im Sinne des § 1 mit Gästekontakt wird das Tragen einer MNB bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken bei engem Kontakt zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen empfohlen.
(10) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt.
- Zahlungsabwicklung
Die Bezahlung soll nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen den Beschäftigten und den Gästen zu vermeiden. Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten.(2) Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsratsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.
(3) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Der Betreiber darf diese Information, nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz des Beschäftigten, speichern und verwenden, wenn der Beschäftigte ihm mitteilt, dass er zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehört; der Beschäftigte ist zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Der Betreiber hat diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(4) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
Die vollständige Verordnung gibt es zum Nachlesen unter https://www.baden-wuerttemberg.de/