Miete nicht rechtzeitig gezahlt

Schützt Depression vor Rauswurf?

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Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter zwei Monate nacheinander mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist.(Foto: dpa)

Die Miete regelmäßig und pünktlich zu zahlen, ist eine der wichtigsten Pflichten des Mieters. Selbst eine Erkrankung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung.

Mieter mit einer Depression müssen dafür vorsorgen, dass der Vermieter auch in schlechten Phasen ihrer Erkrankung sein Geld erhält. Der Zahlungsverzug ist nicht entschuldigt, wenn sich der Betroffene trotz Kenntnis der Krankheit nicht um Hilfe bemüht hat, um die Folgen der Erkrankung für Vertragspartner abzuwenden. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 65 S 77/19), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt.

In dem verhandelten Fall kam eine Mieterin wegen ihrer psychischen Erkrankung mit den Zahlungen von zwei Monatsmieten in Verzug. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen schuldhafter Pflichtverletzung.

Die Mieterin war allerdings der Auffassung, sie sei schuldlos in den Verzug geraten und zog nicht aus. Denn innerhalb der sogenannten Schonfrist zahlte sie die beiden offenen Mieten nach. Zur Entlastung gegenüber der ordentlichen Kündigung berief sie sich auf eine seit acht Jahren bekannte schwere psychische Belastung und eine damit im Zusammenhang stehende medikamentöse Behandlung mit Nebenwirkungen. Sie legte ein Attest ihres Hausarztes vor.

Mieter in der Pflicht

Die fristlose Kündigung der Wohnung konnte zwar abgewendet werden, die Richter verurteilten die Frau aber dennoch zur Räumung. Laut Urteil habe die Mieterin gewusst, dass es ihr infolge ihrer Erkrankung phasenweise nicht möglich sei, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Dafür habe jedoch nicht die Vermieterin einzustehen. Vielmehr sehe der Sozialstaat hier vielfältige Möglichkeiten der Hilfestellung vor. Die Unterstützung der Mieterin hinsichtlich der Bewältigung ihrer Zahlungsverpflichtung obliege jedenfalls nicht dem Vermieter.

Ist der Mieter für die Zahlung der Miete auf öffentliche Stellen angewiesen, trägt er das Risiko, dass diese pünktlich zahlen. Selbst wenn die Behörde ihre Zahlung zu Unrecht verweigert, ist dadurch laut Bundesgerichtshof eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Az.: VIII ZR 173/15). Mieter müssen also selbst darauf achten, ob beantragte Sozialleistungen rechtzeitig ausgezahlt werden.