Steuertipp

Unfall auf dem Arbeitsweg: Wie sich der Fiskus an Krankheitskosten beteiligt

Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, kann er Behandlungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

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Einkommensteuererklärung

In der Anlage N können Arbeitnehmer Werbungskosten eintragen.(Foto: dpa)

München. Ob selbst verschuldet oder verursacht durch andere: Ein Unfall kann auch die umsichtigsten Autofahrer treffen. Wer mit einem Blechschaden davonkommt, kann sich einigermaßen glücklich schätzen. Zum absoluten Albtraum wird ein solches Erlebnis aber für alle, die Verletzungen davontragen. Gesteigert wird dieses Empfinden noch, wenn ihnen im Anschluss Kosten für die Behandlung entstehen.

Wahr wurde dieses Horrorszenario für eine Autofahrerin, die auf der Rückfahrt von ihrem Arbeitsplatz nach Hause einen Unfall hatte. Dabei erlitt sie schwere Verletzungen im Gesicht und an der Nase. Nach einer ersten Korrektur des gebrochenen Nasenbeins wenige Tage nach dem Unfall, wurde zwei Monate später eine zweite Operation nötig, um die Nase wieder vollständig zu richten. Dabei übernahm die zuständige Berufsgenossenschaft die Auslagen entsprechend der Fallpauschale. Weitere Kosten trug das Unfallopfer selbst.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Autofahrerin ihre mittelbar durch den Autounfall entstandenen selbst getragenen Krankheitskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Begründung: Die Aufwendungen seien bereits durch die angesetzte Entfernungspauschale, auch bekannt als Pendlerpauschale, abgegolten. Dieser Einschätzung folgte auch das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Anderer Meinung war in der anschließenden Revision aber der Bundesfinanzhof (BFH). Zwar bestätigten die Richter, dass die Entfernungspauschale alle Kosten abdeckt, die durch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Allerdings sei dies auf die reinen Aufwendungen für Fahrzeugnutzung und Wegstrecke beschränkt. Darüber hinausgehende Ausgaben würden von der Pauschale nicht erfasst (Az: VI R 8/18). Mit dieser Einschätzung teilt der BFH die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen, nach der Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind.

In ihrer Begründung bezogen sich die Richter auf den Zweck der Entfernungspauschale. Ihr Ziel sei es, die Kosten zu begünstigen, die Arbeitnehmern für ihre Mobilität entstehen. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des BFH auch daraus, dass die Pauschale aus verkehrspolitischen Gründen eingeführt wurde. Deutlich wird dies unter anderem dadurch, dass sie sich auf die zurückgelegte Wegstrecke bezieht.

Kosten für eine ärztliche Behandlung zählen dagegen nicht zu den Mobilitätskosten, da sie weder fahrzeug- noch wegbezogen sind. Das gilt auch dann, wenn sie durch einen Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit notwendig wurden. Anders sieht es allerdings bei Sachschäden aus. Dazu hat der BFH klargestellt, dass Aufwendungen für die Reparatur des Unfallfahrzeugs nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden können.

Praxistipp:

Arbeitnehmer, die auf ihrem Weg zur Arbeit einen Unfall hatten, sollten alle damit zusammenhängenden Belege sammeln. Nur damit erkennt das Finanzamt die Aufwendungen an. Neben Rechnungen – zum Beispiel für die ärztliche Behandlung – sind das auch der Polizeibericht oder ein Nachweis über erhaltene Erstattungen von der Versicherung oder einer Berufsgenossenschaft. Handelt es sich bei den entstandenen Kosten um Werbungskosten, werden sie in der Einkommensteuererklärung in der „Anlage N“ erfasst.

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