Fragen und Antworten
Das sind die Pläne für die Kita-Betreuung in Brandenburg
Bei der Betreuung von Kita-Kindern in Brandenburg gibt es Lichtblicke für Eltern: Ab jetzt sollen alle Kinder zumindest tageweise in die Einrichtungen zurückkehren können. Bislang hatte es nur im Notfall eine Betreuung gegeben.
In Brandenburger Kitas wird seit dem 25. Mai ein eingeschränkter Regelbetrieb angeboten. Laut Bildungs- und Jugendministerin Britta Ernst (SPD) sollen alle Kinder, die bislang nicht an der Notfallbetreuung teilnehmen konnten, wenigstens einmal wöchentlich ihre Kita besuchen können. Vorrang haben Kinder, die vor der Einschulung stehen.
Die Regelung soll auch für die Sommerferien gelten, die in Brandenburg am 25. Juni beginnen. "Uns ist wichtig, dass alle Kinder soziale Kontakte haben, Bildung und Betreuung erfahren", sagt die Ministerin. Wann die Kitas wieder in einen Normalbetrieb zurückkehren können, ist noch nicht abzusehen.
Die Entscheidung, ob Kitas das Angebot auch über den einen Tag pro Woche hinaus ausweiten, sollen nach Angaben des Bildungsministeriums die Landkreise und kreisfreien Städte regional treffen, weil die Situation im Land unterschiedlich sei. Die beiden Landkreise Märkisch-Oderland und Oberspreewald-Lausitz haben schon angekündigt, die bestehenden Einschränkungen weiter zu lockern als vom Land vorgeschlagen.
Wie sieht der eingeschränkte Regelbetrieb aus?
Es sollen nur Kinder in den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen werden, wenn ihre Eltern keine häusliche oder private Betreuung organisieren können. Die Kinder sollen ab Ende Mai mindestens einmal wöchentlich für vier Stunden in den Kitas betreut werden. Die Kitas sollen hierfür feste Gruppen bilden, für die bestimmte Tage verbindlich festgelegt werden.
Das Angebot kann ausgeweitet werden, wenn die personellen und räumlichen Kapazitäten das gestatten. Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung sollen dabei Vorrang haben.
In den Kindertagespflegestellen soll am 25. Mai der volle Regelbetrieb wieder aufgenommen werden.
Was wird aus den Kindern in der Notbetreuung?
Alle Kinder, die bislang an der Notbetreuung teilgenommen haben, werden wie bisher weiter betreut. Aktuell werden laut Ernst 30 Prozent der Kitakinder so versorgt, in einigen Regionen seien es 50 Prozent. Im bundesweiten Vergleich sei das eine hohe Quote.
Anspruch auf Notfallbetreuung haben alle Eltern aus systemrelevanten Berufen und alle Alleinerziehenden, die keine alternative Betreuung für ihre Kinder haben. Auch aus Gründen des Kindeswohls kann es eine Notfallbetreuung geben.
Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?
Systemrelevant sind Berufe im Gesundheits- oder Erziehungsbereich, sowie Polizei- und Rettungsdienste, in Verwaltung und Nahverkehr, Einzelhandels sowie Landwirte. Eine vollständige Liste aller systemrelevanten Beschäftigungen finden Sie hier [pdf, Bildungsministerium Brandenburg]. Es genügt, wenn ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.
Als alleinerziehend definiert Brandenburg im Zusammenhang mit der Kita-Notbetreuung Mütter oder Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner mit mindestens einem ledigen Kind unter 18 Jahren in einem Haushalt zusammenleben. Dabei müssen Alleinerziehende nicht in einem der oben aufgelisteten systemrelevanten Berufe arbeiten.
Leben die Eltern mit dem Kind im Wechselmodell - das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hälftig bei beiden Elternteilen - so lebt das Kind nicht nur mit einem Sorgeberechtigten zusammen. Die Eigenschaften eines Alleinerziehenden nach der Definition Brandenburgs sind dann nicht gegeben.
Wie wird die Notbetreuung in den Kitas umgesetzt?
Die Gruppen werden weiterhin in minimierter Zahl betreut. So gilt für Krippenkinder und die Kindertagespflege von null bis drei Jahren, dass maximal fünf Kinder gemeinsam beaufsichtigt werden dürfen. Ab drei Jahren können die Gruppengrößen regional davon abweichen. Die Gruppengröße ist dabei abhängig von der Einhaltung der Hygienestandards.
Für das Kita-Personal gelten besondere Hygienemaßnahmen. Allerdings kann bei kleinen Kindern der enge Kontakt nicht vermieden werden. Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt, dass kein Personal eingesetzt wird, das zur Risikogruppe gehört und oder das nicht zwingend zur Notbetreuung anwesend sein muss. Eine Aufteilung der Gruppen in Vormittags- und Nachmittagsgruppen ist möglich. Die Details der sicheren Notbetreuung entscheiden die Einrichtungsträger selbst.
Ist auch eine private Betreuung des Kitakindes erlaubt?
Eine private Betreuung der Kinder im Kindergartenalter ist in Brandenburg sogar erwünscht. Erst wenn diese nicht durch andere Familienangehörige oder das soziale Umfeld geregelt werden kann, ist die Voraussetzung für eine Kita-Notbetreuung gegeben. Auch Nachbarn dürfen den Eltern helfen. Allerdings schränkt Brandenburg ein, dass auf die Betreuung durch Großeltern sowie gesundheitlich beeinträchtige Personen verzichtet werden sollte, da diese Gruppen als Corona-Risikogruppe gelten.
Seit dem 9. Mai dürfen sich in Brandenburg wieder zwei Haushalte gemeinsam draußen treffen - also zum Beispiel Nachbarn oder befreundete Familien. Auch das könnte die private Betreuung der Kinder erleichtern.
Gilt die Notbetreuung auch für Kinder von im Home-Office arbeitenden Eltern?
Ist ein Elternteil zum Beispiel im Home-Office tätig, entfällt in der Regel der Anspruch auf eine Notfallbetreuung. Das Land Brandenburg begründet diese Entscheidung damit, dass es den Eltern "in den überwiegenden Fällen möglich und zumutbar" sei, die Betreuung der eigenen Kinder sicherzustellen.
Die Entscheidung liegt im Einzelfall bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Ausnahmen werden beispielsweise genehmigt, wenn zu viele Kinder im Haushalt betreut werden müssen.
Was muss ich bei der Beantragung der Notbetreuung beachten?
Eltern, die bereits einen genehmigten Antrag auf Notbetreuung haben, brauchen keinen neuen Antrag zu stellen. Wenn die Voraussetzungen, die zur Entscheidung für eine Notbetreuung geführt haben, sich nicht geändert haben, werden bereits bewilligte Anträge einfach verlängert.
Alle Eltern, die durch die Lockerungen zusätzlich den Anspruch erhalten, können einen Antrag bei ihrem jeweiligen Landkreis beziehungsweise der Stadt stellen, die auch die Formulare auf ihren Webseiten anbieten. Zusätzlich ist eine Bescheinigung vom Arbeitgeber notwendig, dass der Beruf systemrelevant ist. Das zuständige örtliche Jugendamt entscheidet dann über die Anerkennung und weist einen entsprechenden Platz in der Notbetreuung zu.
Sendung: Inforadio, 06.05.2020, 21 Uhr