Anspruch auf IV-Kinderrenten für Flüchtlinge geklärt
Der Antrag eines in Bern anerkannten Flüchtlings und IV-Rentners auf Kinderrenten für seine Töchter in Frankreich wurde abgelehnt. Nun gab ihm das Bundesgericht recht.
Erhält ein anerkannter Flüchtling in der Schweiz eine IV-Rente, so hat er Anspruch auf Renten auch für seine Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder in der Schweiz leben. Dies hat das Bundesgericht mit Bezug auf die Flüchtlingskonvention entschieden.
Die Genfer Flüchtlingskonvention räumt anerkannten Flüchtlingen bei der sozialen Sicherheit die gleichen Rechte ein wie Schweizer Bürgern. Dies hält das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest.
Ein Bundesbeschluss über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und Staatenlosen in der AHV setzt jedoch voraus, dass Kinder von Flüchtlingen Wohnsitz in der Schweiz haben müssen, um eine Kinderrente zu erhalten. Bei Kindern von Schweizerinnen und Schweizern besteht keine solche Voraussetzung. Das ist gemäss Bundesgericht nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbar.
Weil der Gesetzgeber mit dem Bundesbeschluss nicht die Absicht verfolgt habe, von der Konvention abzuweichen, gehe das internationale Recht dem schweizerischen vor. Demnach ist für die Ausrichtung einer Kinderrente an anerkannte Flüchtlinge weder der Wohnsitz noch die Nationalität der Kinder von Belang.
Töchter in Frankreich
Im konkreten Fall geht es um einen Mann aus dem Tschad, der 1994 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde. Seit 2005 bezieht er eine IV-Rente. Als er 2016 für seine beiden ausserehelich geborenen Töchter in Frankreich Kinderrenten beantragte, lehnte die zuständige IV-Stelle im Kanton Bern das Gesuch ab.
Die Behörde begründete ihren Entscheid damit, dass die Kinder die tschadische Staatsbürgerschaft hätten und im Ausland leben würden. Das Berner Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde des Mannes 2018 gut. Wie nun das Bundesgericht, wies das Verwaltungsgericht die Sache an die IV-Stelle zurück.
Diese muss nun prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderrenten erfüllt sind. Insbesondere muss die Behörde abklären, ob der Betroffene nicht auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet hat und ob die in Frankreich abgegebenen Anerkennungen der Vaterschaft in der Schweiz eine rechtliche Wirkung haben. (Urteil 9C_460/2018 vom 21.01.2020)