Weitere Masern-Fälle im Raum Kehl

by

Bei Kehl sind neben den bereits bekannten Masernfällen drei weitere Personen an Masern erkrankt. Ärzte raten dazu, den Impfschutz zu überprüfen.

https://ais.badische-zeitung.de/piece/0a/de/51/53/182341971-h-720.jpg
Masernimpfung Foto: Patrick Seeger

"Die Laboranalyse hat dies in zwei der drei Fällen bereits eindeutig bestätigt", teilte am Freitag Evelyn Bressau mit, die Leiterin des Gesundheitsamtes des Ortenaukreises. Darüber hinaus wurde dem Gesundheitsamt ein neuer Verdachtsfall von Masern im Kinzigtal gemeldet, in dem nun weiter ermittelt wird. "Folgefällen können nicht ausgeschlossen werden", so Bressau. "Deswegen empfehlen wir weiterhin generell allen nach 1970 Geborenen eine Impfpasskontrolle und gegebenenfalls eine Ergänzung fehlender Impfungen gegen Masern", so die Gesundheitsamtsleiterin.

In Notaufnahme behandelt

Alle fünf im Raum Kehl erkrankten Personen wurden zwischen dem 16. und 29. Januar in medizinischen Notaufnahmen behandelt. Das Gesundheitsamt ermittelt derzeit potentielle Kontaktpersonen und rät den Menschen im Ortenaukreis, ihren Impfschutz zu überprüfen. Weiterhin gelte: Wer sich im genannten Zeitraum unter anderem in einer Notaufnahme aufgehalten hat und über keinen oder einen unzureichenden Impfschutz verfügt, sollte auf Symptome wie Fieber, Husten, Schnupfen und Bindehautentzündung achten, die schon einige Tage vor dem Hautausschlag auftreten. Dieser sei frühestens eine Woche nach Ansteckung zu erwarten. Bei einem entsprechenden Verdacht sollte der Arzt vorab telefonisch informiert werden, beziehungsweise gleich an der Anmeldung der Verdacht geäußert werden, damit vorbeugende Maßnahmen getroffen werden können.

Für Personen, die vor 1970 geboren sind oder zweimal gegen Masern geimpft oder diese Erkrankung bereits durchgemacht haben, bestehe höchstwahrscheinlich keine Ansteckungsgefahr. In einem weiteren Erkrankungsfall aus Frankreich mit Bezug zu einer grenznahen Einrichtung hätten die Ermittlungen des Gesundheitsamts eine Weiterverbreitung ausgeschlossen. Die erkrankte Person habe sich während des infektiösen Zeitraumes nicht in der Einrichtung aufgehalten.

Mehr zum Thema: