Aus Haft entlassen, obwohl Frau mit Amoklauf droht
Eine psychisch kranke Frau hat sich erfolgreich gegen ihre U-Haft gewehrt.
by sdaDie Zürcher Justizbehörde muss eine Frau aus der Untersuchungshaft entlassen, die mehrfach Beschimpfungen und schwere Drohungen gegen Beamte äusserte und Amokläufe androhte. Weil die Frau sich einer freiwilligen psychiatrischen Behandlung unterziehen will, hält das Bundesgericht die Entlassung zusammen mit weiteren Massnahmen als vertretbar.
Die Frau hatte zwischen 2015 und 2019 verschiedenen Behördenmitgliedern E-Mails und SMS geschickt und diese auch angerufen. Sie drohte dabei mit Amokläufen und dem Tod, sollten die anvisierten Personen nicht tun, was sie forderte.
Ende November vergangenen Jahres liess die Staatsanwaltschaft Zürich die Frau verhaften. Aufgrund ihres psychischen Zustands wurde sie in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) überwiesen. Zwei Tage später wurde sie nach einem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Untersuchungshaft versetzt und ins Gefängnis Dielsdorf ZH verlegt.
Das Obergericht Zürich wies eine Beschwerde der Frau gegen den Haftentscheid ab, weshalb die Betroffene ans Bundesgericht gelangte. In ihrer selbst verfassten Beschwerde beantragte die Frau, aus der Haft entlassen zu werden.
Freiwillige Behandlung
Gleichzeitig wünschte sie an die PUK überführt werden, damit eine Akutbehandlung zu Hause aufgegleist werden könne. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Lausanner Richter bestätigen die Ansicht des Zürcher Obergerichts, wonach bei der Frau von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse. Sie war im Februar 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.
Dennoch betrachtet es das Bundesgericht aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als angebracht, die Frau zu entlassen. Ihre psychischen Probleme liessen sich in der Untersuchungshaft kaum angemessen behandeln. Mit der vorgeschlagenen medizinischen, sozialen und pflegerischen Betreuung könne die Wiederholungsgefahr auf ein vertretbares Mass gesenkt werden.
Es sei jedoch die Weisung zu erlassen, dass die Frau mit der Klinik kooperieren und die verordneten Medikamente einnehmen müsse. Der Betroffenen müsse auch klar gemacht werden, dass das zuständige Gericht die angeordnete Massnahme jederzeit widerrufen könne.
Das Bundesgericht betrachtet das mit diesem Vorgehen einher gehende Risiko als tragbar. Soweit ersichtlich, habe die Frau bisher nie Anstalten getroffen, ihre Drohungen in die Realität umzusetzen.