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Das Portal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, vor dem am Donnerstag ein BILD-Antrag auf Akteneinsicht zum Finanzchaos um die Rettung der Hypo Real Estate behandelt wurdeFoto: Sebastian Willnow / dpa
Prozess dauert schon elf Jahre

Finanzkrise: BILD-Klagegeht in nächste Runde

Die drohende Pleite der Bank Hypo Real Estate und ihrer Tochterbanken erschütterte im September 2008 die Republik. Die Rettung gelang nur mit staatlichen Finanzhilfen von über 100 Milliarden Euro.

Seit elf Jahren versucht BILD, Einsicht in die Prüfberichte der Bankenaufsicht BaFin hinsichtlich des Finanzdesasters zu bekommen. Doch die BaFin verweigert beharrlich die Herausgabe von Unterlagen und Informationen zur Finanzkrise. BILD klagte dagegen.

Das Bekanntwerden der Informationen hätte laut BaFin „nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde“. Am Donnerstag befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit dem Marathon-Rechtsstreit.

BVerwG gibt die Sache zurück ans hessische Gericht

Die Leipziger Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf und entschieden, dass sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen erneut mit dem Fall beschäftigen muss (Az.: BVerwG 10 C 10.19 und BVerwG 10 C 18.19). Damit gibt es nach mehr als einem Jahrzehnt immer noch keine abschließende Entscheidung über den BILD-Antrag.

In erster Instanz hatte BILD gewonnen. In der zweiten Instanz lehnte der VGH eine Einsicht in die Akten sowohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz als auch nach dem Presserecht komplett ab. Das Berufsgeheimnis der Bankenaufsicht stehe dagegen.

Ablehnung des Antrags war zu pauschal

Das Bundesverwaltungsgericht bemängelte die pauschale Ablehnung des BILD-Antrags. Der VGH habe nicht überprüft, welche Unterlagen welchem Geheimnis unterlägen. Es müsse zwischen Geschäftsgeheimnissen, dem Bankgeheimnis und dem aufsichtsrechtlichen Geheimnis unterschieden werden. So würde ein Geschäftsgeheimnis nicht generell und ewig bestehen.

In der mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende Richter, Klaus Rennert, aus einem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Artikel 5 des Grundgesetzes (Pressefreiheit) könne im Einzelfall auch ein Anspruch auf Akteneinsicht entstehen. In diesem Punkt stärkte das Gericht die Position der Presse gegenüber Behörden eindeutig.

Außerdem könne ein presserechtlicher Auskunftsanspruch sich nicht auf einen Minimalstandard beschränken, wie es die Richter in der Vorinstanz entschieden hatten.