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1&1 will dagegen klagen

DSGVO-Verstoß: 1&1 soll knapp 10 Millionen Euro Bußgeld zahlen

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Millionen Euro gegen den den Telekommunikationsdienstleister 1&1 Telecom verhängt. Grund sind nach Ansicht der Behörde ungenügende technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Kundendaten.

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Bilder: 1&1

Konkret straft der oberste Datenschützer die Tatsache ab, dass Anrufer bei der Kundenbetreuung des Unternehmens lediglich den Namen und das Geburtsdatum eines Kunden angeben mussten, um weitreichende Informationen zu weiteren personenbezogenen Kundendaten zu erhalten. Der BfDI sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO, nach dem das Unternehmen verpflichtet ist, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten systematisch zu schützen.

1&1 habe sich zwar nachdem der unzureichende Datenschutz bemängelt wurde einsichtig und kooperativ gezeigt, die Verhängung einer Geldbuße sei dennoch geboten. Der Verstoße habe ein Risiko für den gesamten Kundenbestand dargestellt, die Höhe des Bußgelds liege im unteren Bereich des möglichen Rahmens.

1&1 klagt gegen Bußgeldbescheid der Datenschutzbehörde

1&1 ist zumindest mit Blick auf die Höhe des Strafzahlung anderer Meinung und klagt gegen gegen den Bußgeldbescheid der Datenschutzbehörde. Das Unternehmen spricht in diesem Zusammenhang von Unverhältnismäßigkeit und einem Verstoß gegen das Grundgesetz.

Der Fall habe sich bereits 2018 ereignet und es sei nicht um den generellen Schutz der bei 1&1 gespeicherten Daten gegangen, sondern um die Frage, wie Kunden auf ihre Vertragsinformationen zugreifen können – konkret um die telefonische Abfrage der Handynummer eines ehemaligen Lebenspartners. Die zuständige Mitarbeiterin habe alle Anforderungen der damals bei 1&1 gültigen Sicherheitsrichtlinien erfüllt.

Das Bußgeld ist absolut unverhältnismäßig. Die neue Bußgeldregelung, nach der die Summe berechnet wurde und die für die gesamte deutsche Wirtschaft gilt, wurde am 14. Oktober 2019 veröffentlicht und orientiert sich am jährlichen Konzern-Umsatz. So können bereits kleinste Abweichungen riesige Geldbußen zur Folge haben. In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Umsatz allerdings nicht als Kriterium für die Bemessung der Bußgeldhöhe vorgesehen. Darüber hinaus verstößt die neue Bußgeldlogik gegen das Grundgesetz, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit.