Sportrecht
Wo darf man Skitouren gehen?
Mag. Michael Pfleger: Der Winter naht und damit auch die Vorfreude der Tourengeher auf Tiefschneeabfahrten in unberührter Natur. Das Skitourengehen hat sich zu einer beliebten Wintersportart entwickelt. Viele Sportler fragen sich, wo man dem Vergnügen nachgehen darf und welche rechtlichen Grundlagen es dafür gibt.
Es gibt hier nur wenige gesetzliche Bestimmungen. Im Wesentlichen leitet der Tourenskilauf seine Berechtigung durch die langjährige Ausübung und damit durch ersessene Rechte sowie Gewohnheitsrechte ab. Im Forstgesetz ist geregelt, dass ein Abfahren mit Skiern im Wald in Skigebieten mit Aufstiegshilfen, wie Skilifte und Seilbahnen, nur auf den markierten Pisten oder Skirouten gestattet ist. Im organisierten Skiraum darf daher nur auf Skirouten oder Pisten abgefahren werden. Die FIS-Regel Nr. 7 sieht vor, dass Skifahrer zum Aufstieg den Pistenrand zu benützen haben.
Daraus wird abgeleitet, dass Tourengehen eine bestimmungsgemäße Nutzung von Skipisten darstellt und daher grundsätzlich erlaubt ist. Es steht den Betreibern von Skigebieten allerdings zu, Einschränkungen und zeitweilige Pistensperren, beispielsweise in den Nacht- oder Abendstunden, zu verfügen.
Im freien Skiraum darf der Tourenskilauf aufgrund des allgemeinen Betretungsrechtes des Waldes zu Erholungszwecken grundsätzlich ausgeübt werden. In einigen Bundesländern ist die Wegefreiheit im alpinen Ödland oberhalb der Baumgrenze ausdrücklich vorgesehen. Derartige Bestimmungen gibt es beispielsweise in Niederösterreich oder Tirol nicht, hier wird auf den gewohnheitsrechtlich bestehenden Gemeingebrauch zurückgegriffen.
Mag. Michael Pfleger
Rechtsanwalt in Amstetten
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