Vier Schwyzer Polizisten wegen Amtsmissbrauchs angeklagt
by Agentur sdaDer Vorfall liegt schon über sieben Jahre zurück: Im September 2012 holten vier Kantonspolizisten einen Mann ab, der eine Schuld von 66 Franken nicht beglichen hatte, um ihn aufs Betreibungsamt zu bringen. Sie erlaubten ihm noch, seinen Lieferwagen umzuparkieren.
Was danach geschah, ist umstritten: Nach Aussagen des Betroffenen nahmen ihn die Polizisten unvermittelt in den Schwitzkasten und packten ihn am Kopf. Sie drückten ihn auf die Kühlerhaube eines Autos, das dadurch eine Delle erhalten haben soll.
Daraufhin sollen die Polizisten den Schuldner gefesselt haben. Er sei ins Spital gefahren worden, wo man ihn während einer längeren Untersuchung ans Bett gefesselt habe. Der Mann wurde für drei Tage fürsorgerisch untergebracht. Es wurde jedoch keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt.
Der Betroffene reichte Anzeige ein - zunächst vergeblich. Erst im dritten Anlauf eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die vier Polizisten. Wiederum nach einer Beschwerde musste sie die Untersuchung ergänzen.
Korrektur aus Lausanne
Im Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren abermals ein, ein Schritt, der vom Kantonsgericht gestützt wurde. Der Betroffene wehrte sich vor Bundesgericht gegen die Einstellung des Verfahrens, und erhielt dort 2017 teilweise Recht.
Die Lausanner Richter hielten fest, dass die Begründung des Kantonsgerichts für eine Verfahrenseinstellung ungenügend sei. Es sei nicht klar sei, ob der Einsatz der Polizisten recht- und verhältnismässig gewesen sei, und ob der Betroffene überhaupt hätte gefesselt werden müssen. Zudem wende der Mann zu Recht ein, dass er weder kriminell noch als gewalttätig bekannt sei.
Die Vorfälle gegenüber den Polizisten würden recht schwer wiegen, schrieb das Bundesgericht. Eine gerichtliche Klärung sei auch in deren Interesse.
Die vier Polizisten müssen sich nun wegen Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Entführung vor dem Strafgericht verantworten. Der Prozess ist auf zwei Tage angesetzt.