Augen auf beim Einparken

Haftet Einparkender für Türunfall?

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Steht die Autotür offen und es kommt zu einem Unfall, müssen unter Umständen beide Beteiligte dafür haften.(Foto: dpa)

Egal, ob im fließenden Verkehr oder auf einem Parkplatz: Autofahrer öffnen Türen nur, wenn sie damit niemanden gefährden können. Ansonsten müssen sie nach einem Unfall überwiegend haften. Das zeigt zumindest ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 70/18), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Frau parkte mit ihrem Auto in einen schräg liegenden Parkplatz ein. Dabei stieß sie mit der offenen Fahrertür des neben ihr stehenden Autos zusammen. Wer schuld war, musste ein Gericht klären.

Das sah die Haftung zu drei Vierteln bei der Tür öffnenden Frau auf dem Parkplatz. Grundsätzlich müssen Aussteigende sich nicht nur im Fließverkehr, sondern auch auf Parkplätzen stets vergewissern, dass kein anderer dadurch Schaden nimmt. Allerdings sagte die Parkende aus, sie habe sich nur vergewissert, ob neben ihr ein Fahrzeug stehe, und nicht, ob ein Fahrzeug von hinten einfahren werde.

Auch der Einparkende muss vorsichtig fahren

Das werteten die Richter als sorgfaltswidrig. Die Frau hätte während des gesamten Vorgangs den rückwärtigen Verkehr beobachten müssen. Speziell, weil die offene Tür in die nächste Parkbucht hineingeragte.

Doch auch die einparkende Frau kam nicht mit weißer Weste davon. Sie haftet zu einem Viertel. Auch Einparkende müssen auf die Verkehrsteilnehmer direkt neben der eigenen Lücke Rücksicht nehmen. Nicht feststellen konnte das Gericht, ob die Einparkende gegen die Pflicht verstoßen habe, besonders vorsichtig in die Lücke zu fahren.

An anderer Stelle hatte bereits das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschieden, dass grundsätzlich derjenige für den Schaden bei einem Unfall haftet, der seine Autotür unachtsam öffnet. Steht jedoch fest, dass die Wagentür schon länger geöffnet war, haftet der Unfallgegner aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 30 Prozent mit (Az. 814 C 86/15).