Recht verständlich

Babynahrung im Geldkoffer - Kündigung?

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So oder so ähnlich hätte es im Inneren des Koffers aussehen sollen ...(Foto: imago/blickwinkel)

In einer Sparkasse verschwinden über 100.000 Euro aus einem verplombten Geldkoffer. Die zuständige Mitarbeiterin gibt an, dass sich in dem Koffer nur Waschpulver und Babynahrung befunden hätten. Der Arbeitgeber glaubt ihr nicht und kündigt fristlos - zu Recht?

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG, Az.: 17 Sa 1038/18) entschied kürzlich, dass die fristlose Kündigung einer Sparkassen-Mitarbeiterin wirksam ist, die im Hinblick auf einen verplombten, von der Bundesbank übersandten Geldkoffer angegeben hatte, dass sich darin statt der 115.000 Euro in von ihr georderter 50-Euro-Stückelung lediglich Waschpulver und Babynahrung befunden hätten.

Zusammen mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe und den Feststellungen im Rahmen des Strafverfahren lagen nach Auffassung der LAG-Richter ausreichend Indizien für die schwere Tat/Verfehlung der Mitarbeiterin vor, die eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Sparkasse rechtfertigt.

Wie kam es zu dieser Entscheidung?

Der Fall der fristlosen Kündigung im April 2016 - die die Arbeitgeberseite als Tat- und Verdachtskündigung ausgesprochen hatte mit der Begründung, dass im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts begründet sei - hat nun schon "eine jahrelange Reise hinter sich".

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Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin und Business Coach.

Nach Obsiegen der Mitarbeiterin in zwei Instanzen hielt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Revision eine weitere Aufklärung für erforderlich und verwies wieder zurück an das LAG Hamm. Das BAG machte dabei deutlich, dass es ausreichend sei, wenn "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen. Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen".

Mit der Argumentation, dass es auch der Geldbote hätte gewesen sein können, haben es sich die LAG-Richter nach Auffassung des BAG zu einfach gemacht, zumal dies nach den gesamten Feststellungen und auch nach den LKA-Bericht nicht wahrscheinlich gewesen sei. Andere Indizien wie zum Beispiel die Verletzung des angewiesenen Vier-Augen-Prinzips, Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sowie in zeitlichem Zusammenhang stehende Überweisungen auf das eigene Konto sowie mehrfach auf Konten von Familienmitgliedern habe das LAG dagegen zu wenig gewichtet.

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten

Auch sei die Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach Kenntnis der Kündigungsgründe nicht verletzt. Der Arbeitgeber sei in der Wahl seiner Mittel zur Aufklärung nicht beschränkt. Es stehe ihm frei, eigene Ermittlungen anzustellen und/oder den Fort- oder Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Arbeitgeber hier während des Ermittlungsverfahrens zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt zur Kündigung entschlossen habe - die Arbeitgeberseite hatte vorgetragen, dass sie die weitere Durchsuchung des Bankschließfachs der Mitarbeitern zum Anlass genommen hatte, ihre Interne Revision mit einer Sonderprüfung zu beauftragen, in deren Rahmen die Konten der Sparkassenmitarbeiterin und ihrer Angehörigen untersucht wurden.

Nach erneuter Befassung mit dem Fall gab das LAG nun der Arbeitgeberseite recht: Es liege nun ein dringender Verdacht eines Vermögensdelikts durch die Klägerin wegen zahlreicher Indizien begründet. In diese erneute nochmalige Bewertung der Umstände sind die Feststellungen des Strafgerichts mit eingeflossen. Dieses hatte die Klägerin wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Strafurteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin und Business Coach.