Wer putzt, kocht und wäscht, soll besser entschädigt werden

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Sogenannte «Care-Migrantinnen»​​​​​​​ sollen ab Januar besser entschädigt werden.
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Wer praktisch rund um die Uhr auf Abruf bereit sein muss, aber effektiv nur wenige tatsächliche Arbeitsstunden hat, soll künftig besser bezahlt werden. Konkret geht es um Care-Arbeiterinnen aus dem Ausland, die pflegebedürftige Menschen betreuen und Haushaltsarbeiten erledigen. Die Bündner Regierung setzt dafür den überarbeiteten Normalarbeitsvertrag (NAV) für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2020 in Kraft, heisst es am Donnerstag in einer Mitteilung des Kantons.

Anlass für die Revision des NAV war die Arbeitssituation von sogenannten «Care-Migrantinnen» aus osteuropäischen Ländern. Diese Arbeitnehmerinnen kommen meist für zwei bis vier Wochen in die Schweiz, um für eine betagte Person in deren Zuhause hauswirtschaftliche Leistungen oder Hilfs- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Sie wohnen in der Regel mit dieser Person im selben Haushalt und stehen durch diese Nähe häufig während 24 Stunden am Tag zur Erledigung verschiedener Haus- und Hilfsarbeiten wie Kochen, Einkaufen, Reinigen sowie Mithilfe bei der Betreuung und Unterstützung von betagten und kranken Personen zur Verfügung. 

Die drei wichtigsten Veränderungen

Mit der Revision werden insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Bezahlung der Präsenzzeiten (Rufbereitschaft) im hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnis neu geregelt. Davon klar abzugrenzen sind Pflegeleistungen; für diese gelten andere Regeln, heisst es weiter.

Zur Gewährleistung eines Mindesteinkommens wird neu verlangt, dass mindestens sieben Stunden pro Tag als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn das Verhältnis von Präsenzzeit und effektiv geleisteter Arbeitszeit unverhältnismässig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass bei hoher Präsenzzeit und geringer effektiver Arbeitszeit trotzdem ein Lohn erwirtschaftet werden kann, der eine Existenz ermöglicht. Unter Präsenzzeit ist die Zeit ausserhalb der Arbeitszeit zu verstehen, während der die Arbeitskraft aber jederzeit für Arbeitseinsätze zur Verfügung stehen muss (Rufbereitschaft). Weiter werden kleinere Anpassungen, so zum Beispiel betreffend Lohnzuschlag für Nachtarbeit oder bei der Dokumentationspflicht, vorgenommen. Der neue NAV Hauswirtschaft stellt nur dispositives Recht dar. Das bedeutet, man kann mittels schriftlicher Vereinbarung davon abweichen.

Finanzielle Lage bei neuer Regelung

Gemäss Bruno Maranta, Sekretär des Departements für Volkswirtschaft und Soziales, gibt es Menschen, die für solche hauswirtschaftliche Leistungen Assistenzbeiträge der IV erhalten. Wenn diese IV-Beiträge nicht ausreichen und Arbeitgebende sich auch anderweitig keinen Lohn leisten können, besteht die Möglichkeit, mittels schriftlichen Arbeitsvertrags von den Vorschriften des NAV Hauswirtschaft abzuweichen. Die zwingenden Mindestlöhne gemäss Bundesrecht, die bereits seit 2011 gelten, müssen jedoch wie bisher eingehalten werden. (can)

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